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Philosophie

TIERWOHL wird bei uns großgeschrieben!

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Was ist "artgerechte" Tierhaltung auf Gut Lebenberg?

TIERWOHL wird auf Gut Lebenberg bewusst großgeschrieben, denn es ist unser größtes Anliegen und täglicher Ansporn unseres Tuns. Daher wird bei uns am Hof sehr viel Wert auf eine artgerechte Haltung der Tiere gelegt, welche für uns die folgenden vier Aspekte berücksichtigen und abdecken muss:

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Artgerechte Haltung beginnt für uns bei der richtigen baulichen Gestaltung unserer Stallungen und Betriebsgebäude, die den Tieren vor allem genügend Platz, Bewegung, Abwechslung, Frischluft, Licht und Sozialkontakte, sowie eine generell saubere Umgebung aber auch Schutz und Sicherheit bieten. 

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Wildpferde sind in freier Wildbahn ständig in Bewegung und auf der Suche nach Futter. Daher können sich die Tiere in unserem HIT-Aktivstall ebenso frei bewegen und 24 Stunden, 7 Tage die Woche selbstständig entscheiden, ob sie im Freien herumwandern, im Schatten eines der vielen schönen Bäume ruhen/dösen oder sich in einer der beiden großzügigen Liegehallen aufhalten oder schlafen wollen. Für die Sauberkeit des gesamten Bereiches sorgen wir durch tägliches Abmisten, für Sicherheit garantieren das moderne Zaunsystem sowie viele bunte Hecken und Sträucher die auf ihre Pferdeverträglichkeit hin ausgewählt wurden.

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Zur artgerechten Haltung ist aber natürlich auch ein besonderes Augenmerk auf die richtige Fütterung zu legen. Diese wird von uns als Stallbetreiber individuell und bedarfsgerecht an das Tier angepasst und besteht selbstverständlich aus frischem sauberem Wasser, duftendem reinem Heu, knackig-goldgelbem Stroh, richtig dosiertem Kraftfutter, sowie während der Weidesaison auch aus frischem, saftig grünem Gras und den bei uns wachsenden Almkräutern. In Maßen gegeben tragen für uns natürlich auch Leckerlies, Mineralfutter, Müslis & Co zum Wohlbefinden und Glück der Tiere bei, aber diese Liebesgesten sind exklusiv unseren EinstellerInnen vorbehalten.

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Auf die zuvor genannten drei Tierwohlaspekte haben wir als Stallbetreiber natürlich großen Einfluss und wir kümmern uns auch gerne um das Wohlergehen der Tiere in dieser Hinsicht. Doch für den letzten überaus wichtigen Aspekt, welcher sich auf den respektvollen Umgang mit den Tieren bezieht, benötigen wir auch die Unterstützung aller EinerstellerInnen und BesucherInnen unseres Gut Lebenberg.

Aus diesem Grund gelten auf unserem Hof besondere Verhaltensregeln für den Umgang mit den Tieren, die von allen EinstellerInnen, TierhalterInnen und BesucherInnen einzuhalten sind. Ein respektvoller Umgang mit den Tieren ist das oberste Gebot. Was wir darunter verstehen, erklären wir auf den nachfolgenden Seiten und auch gerne in einem persönlichen Gespräch. Doch eines vorweg: sollten diese Regeln von Einzelpersonen nicht eingehalten werden (können), so bitten wir schon jetzt um Verständnis dafür, dass wir bei Uneinsichtigkeit gegebenenfalls auch den Einstellvertrag beenden oder ein Hausverbot verhängen werden, um unsere Gemeinschaft und die Tiere zu schützen.

Tierwohl Gebote auf Gut Lebenberg

I. GEBOT - DER KÖRPERLICHEN UNVERSEHRTHEIT

 

Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund wie etwa Notwehr oder Nothilfe oder aus Rohheit erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen. (angelehnt an § 17,18 TierSchG).
 

Das Pferd ist ein Fluchttier mit entsprechend instinktiven Reaktionen auf Angst, Schreck und Bedrohung, zB. Scheuen, Wegspringen oder Durchgehen. Das gewaltsame Unterbinden, Einschränken oder Bestrafen dieser Reaktionen ist strengstens untersagt. 
 

Es ist verboten, einem Tier außer in Notfällen Leistungen abzuverlangen, denen es wegen seines Zustandes offensichtlich nicht gewachsen ist oder die offensichtlich seine Kräfte übersteigen (§ 3 TierSchG).
 

Eine gewaltsame physische oder psychische Bestrafung bei nicht erwartungsgemäßen Trainings- oder Reitergebnissen ist strengstens untersagt. 

 

II. GEBOT - DES TIERWOHLGERECHTEN UMGANGS

 

Bei Trainings- oder Reiteinheiten, sowie bei Ausritten oder Spaziergängen ist stets auf den physischen und psychischen Zustand des Tieres, dessen Alter sowie dessen Ausbildungs-, Kenntnis- und Erfahrungsstand Rücksicht zu nehmen.
 

Bei der Verwendung von Zügeln, Leinen und Longen ist besonders Bedacht auf eine einfühlsame Hand zu legen. Ein unsachgemäßer Einsatz welcher Schmerzen, Leiden oder Schäden am Tier verursacht ist verboten.
 

Maßnahmen die zu einer Hyperflexion des Genicks oder Halses (sogenannte Rollkur) führen sind tierschutzwidrig und strengstens zu unterlassen.
 

Der Einsatz von Peitschen, Gerten oder ähnlichen Instrumenten muss bedacht erfolgen und darf über eine bloße Hilfengebung nicht hinausgehen. Der Einsatz dieser Hilfsmittel am Kopf oder im Bereich der Geschlechtsteile ist tierschutzwidrig und strengstens zu unterlassen. 
 

Die Verwendung von Sporen ist ausschließlich Reitern mit entsprechendem Ausbildungsstand vorbehalten und deren Einsatz hat kontrolliert und schonend zu erfolgen und darf insbesondere nicht missbräuchlich erfolgen oder zu Schmerzen oder Verletzungen führen. 
 

Das dauerhafte oder über einen längeren Zeitraum erfolgende unbeaufsichtigte Anbinden des Tieres ist tierschutzwidrig und strengstens zu unterlassen. 

 

III. GEBOT DER KORREKTEN AUSRÜSTUNG & HANDHABUNG

 

Die Zäumung des Pferdes muss mindestens Platz für zwei Finger eines Erwachsenen auf dem Nasenrücken nebeneinanderliegend und/oder unter Kinn- und/oder Nasenriemen aufweisen und darf weder die Atmung noch die Maultätigkeit des Tieres behindern oder beeinträchtigen. Auch die Verwendung von Sperrriemen darf unter keinen Umständen die Maultätigkeit unterbinden.
 

Scharf wirkende, nicht passende, abgenutzte, fehlerhafte oder zu eng geschnallte Gebisse, Reithalfter, Backenstücke oder gebisslose Zäumungen dürfen nicht verwendet werden. 
 

Zäumungen mit Hebelwirkung (mit oder ohne Gebiss) wie zB. Kandare, mechanische Hackamore dürfen ausschließlich von Reitern mit sehr fortgeschrittenem Ausbildungsstand verwendet werden und auch nur dann, wenn insbesondere auf die korrekte Anbringung der Kinnkette und Kinnriemen ein besonderes Augenmerk gerichtet wird.
 

Die Verwendung von Ausbindern, Korrekturzügeln, Dreieckszügel, Schlaufzügel oder ähnlichen Hilfsmitteln ist auf einen sehr kurzen Zeitraum befristet und ausschließlich Reitern mit sehr fortgeschrittenem Ausbildungsstand erlaubt. 

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